Informationen zur Grundsteuerreform und neue Grundsteuerbescheide 2025
Informationen zur Grundsteuerreform und neue Grundsteuerbescheide 2025
Die neuen Bescheide der Grundsteuer werden mit Bescheiddatum 28.01.2025 in den der KW 4/5 ausgetragen und Ihnen zugestellt.
Der Grundsteuerbescheid basiert erstmals auf dem neuen Landesgrundsteuergesetz (LGrStG), mit dem die Erhebung der Grundsteuer neu geregelt wurde. Die Neuregelung wurde erforderlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass die bisherige Bewertung verfassungswidrig ist. Das Land Baden-Württemberg hat die Rechtsprechung im LGrStG umgesetzt und für das Grundvermögen (Grundsteuer B) ein modifiziertes Bodenwertmodell gewählt. Relevant hierfür waren nur die Grundstücksfläche und der jeweilige zum 1. Januar 2022 festgestellte Bodenrichtwert. Nicht relevant war jedoch der Wert des Gebäudes auf dem entsprechenden Grundstück!
Der Grundsteuermessbetrag wurde vom Finanzamt ermittelt und Ihnen bereits mit Bescheid mitgeteilt. Die Daten dafür haben Sie in Ihrer Grundsteuererklärung angegeben. Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuermessbescheid wenden Sie sich bitte an das Finanzamt. Einsprüche gegen den Grundsteuermessbetrag können nur vom Finanzamt entschieden werden!
Die Gemeinde ist an den Grundsteuermessbetrag gebunden und multipliziert diesen mit den örtlichen Hebesätzen. Im Gemeinderat wurden diese am 26.11.2024 beschlossen. Der Hebesatz der Grundsteuer A liegt bei 500 v.H. und für die Grundsteuer B bei 275 v.H. Die Hebesätze wurden aufkommensneutral gewählt, sodass es für die Gemeinde keine Erhöhung des gesamten Grundsteueraufkommens im Ort geben wird. Die Gemeinde nimmt durch die Grundsteuerreform also nicht mehr Geld ein! Dennoch gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist (Belastungsverschiebungen). Dies ergibt sich aus dem neuen Bewertungsmodell, auf dem die Grundsteuer beruht.
Die Grundsteuer wird, wie bislang auch, zu den gesetzlich festgelegten Fristen 15.02./15.05./15.08. und 15.11. fällig. Die erste Rate der Grundsteuer 2025 wird daher am 15.02.2025 fällig und ist fristgerecht an die Gemeindekasse zu bezahlen. Sofern der Gemeindekasse ein SEPA Mandat vorliegt, wird die Grundsteuer abgebucht. Falls kein SEPA Mandat vorliegt, sollte die Grundsteuer fristgerecht gezahlt werden, da sonst Mahnungen mit entsprechenden Mahngebühren versandt werden müssen.
Hinweis bzgl. Einspruch/ Widerspruch: Sofern sich die Bedenken ausschließlich gegen den Inhalt des Messbescheids (z.B. Höhe des Grundsteuerwerts oder Messbetrag) richten, ist der Einspruch gegen den Messbescheid/ Grundsteuerwertbescheid beim Finanzamt einzulegen. Die Gemeinde ist bei Erlass des Grundsteuerbescheids an diesen Bescheid vom Finanzamt gebunden! Dagegen ist bei falscher Übernahme des Messbetrags aus dem Grundsteuermessbescheid Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid bei der Gemeinde einzulegen.
Die Grundsteuer ist in jedem Fall zu den gesetzlich festgelegten Fälligkeiten zu bezahlen, auch wenn ein Einspruch/Widerspruch anhängig ist. Sollte der Einspruch erfolgreich sein, wird in der Folge der Grundsteuerbescheid geändert und evtl. zu viel gezahlte Steuer erstattet.